Martin Richter
Die
Entwicklung und die gegenwärtige Gestaltung
der
Militärseelsorge in Preussen
Historisch-kritische
Denkschrift
Neudruck der Ausgabe
Berlin 1899 mit einer Einführung von Arnold
Vogt
Bibliotheca Rerum
Militarium, Quellen und Darstellungen zur Militärwissenschaft und
Militärgeschichte: LII
hg. mit Unterstützung
des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes
durch Günther
Roth u. Joachim Niemeyer
Osnabrück 1991,
XXIII und 203 Seiten mit 114 Seiten Dokumenten-Anhang, ISBN 3-7648-1792-5
.
.
.
.
Einführung
Bis zur Gegenwart hat die Richtersche Denkschrift
aus dem Jahr 1899 anerkannte, wegweisende Fundamente für Militär-
und Kirchengeschichte gelegt und anregend auch auf die Politik-, Staats-
und Geisteswissenschaften gewirkt. Für den Erfolg des Unternehmens
gab es mehrere Gründe:
1. die persönliche und wissenschaftliche
Kompetenz des Autors,
2. das interdisziplinäre Erkenntnispotential
seiner Forschungsergebnisse,
3. das Vertrauen und die Erwartungen höchster
militärischer und kirchlicher Behörden, eine grundsätzliche
Entscheidungs- und Orientierungshilfe aus der Richterschen Arbeit zu gewinnen
für eine grundlegende, dauerhafte Ausformung der Beziehungen zwischen
den Kirchen und den Streitkräften.
Die Fragen, die damals mit Hilfe der Richterschen
Denkschrift beraten wurden, eröffneten weitreichende Zukunftsperspektiven
in den Spannungsfeldern von Kirchen und Staat, Individuum und Gesellschaft,
von regional(kirchlich)en und militärisch-einheitlichen Aspekten,
von obrigkeitlichen und bürgerlich-liberalen Ansprüchen, von
Kriegsgewalt und Friedensordnung.
--VII--
I.
Martin Richter
Martin Richter wurde am 30. 11. 1869 in Glogau
geboren 1),
wo sein Vater als evangelischer Divisionspfarrer der 9. Division tätig
war. Dessen Versetzungen - 1873/74 als Divisionspfarrer der 11. Division
sowie als Militäroberpfarrer des VI. Armeekorps nach Breslau und 1886
als Evang. Feldpropst nach Berlin - folgte auch die Familie, so daß
Martin Richter zunächst das Maria-Magdalena-Gymnasium in Breslau,
später das Sophien-Gymnasium in Berlin besuchte (Abschlußprüfung:
1888). Eine Fülle von Anregungen lenkte schon damals die Aufmerksamkeit
und das Verständnis des jungen Richter auf das Militärkirchenwesen:
so der glanzvolle berufliche Werdegang des Vaters 2),
dessen hohes Ansehen 3)
als ranghoher Geistlicher und als Militärbeamter, als Religionspädagoge
und als Träger königlichen Vertrauens. Martin Richter studierte
Rechtswissenschaften in Tübingen, Leipzig und Berlin. Unter dem 28.
3. 1892 promovierte er in Leipzig zum Dr. jur. 4).
Nach dem Gerichts- und Regierungsreferendariat in Merseburg (1891-1896)
wurde er am 27. 5. 1896 Regierungsassessor und am 11. 6. 1897 "Hilfsarbeiter"
im preußischen "Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medicinalangelegenheiten"
(im Folgenden: Kultusministerium) 5).
Dort wurde Richter engagiert, um eine historisch-kritische Denkschrift
über die Militärseelsorge in Preußen zu erarbeiten - in
enger Zusammenarbeit mit dem Vater, der als Feldpropst zugleich Ko-/Referent
der Regierungsbehörde war. Die Denkschrift wurde von Martin Richter
laut Urteil des Vaters aber "durchaus selbständig und unabhängig
gefertigt" und lag einigen zentralen Staats- und Kirchenbehörden bereits
im März 1898 als Aktenmanuskript vor 6).
Das Ergebnis beeindruckte auf Grund seiner erstaunlich raschen Entstehung,
wegen seines wissenschaftlichen Fundaments und der aktuellen dienstpraktischen
Bedeutung, die allseits anerkannt wurden. Konsequenterweise kamen eine
allgemeine Publikation oder zumindest der amtsinterne Druck von 100-200
Exemplaren in Betracht. Der zuständige Dezernent im Kultusministerium,
Philipp Schwartzkopff, empfahl aber eine ausschließlich amtliche
Drucklegung, um eine öffentliche Diskussion zu vermeiden und um die
militärische Geheimhaltung zu beachten 7).
Diesem Vorschlag stimmte auch das Kriegsministerium zu, das eine Vervielfältigung
der Ergebnisse "nur zum amtlichen Gebrauch" der zuständigen Ministerien
und kirchlichen Einrichtungen wünschte. Unter Berücksichtigung
geringfügiger Veränderungen erfolgte die Drucklegung von 100
Exemplaren, die im November 1899 unter den Behörden verteilt wurden.
Das Original verblieb beim Kultusministerium.
--VIII--
War die bloße Drucklegung der Denkschrift
schon ein außergewöhnlicher, persönlicher Erfolg des Autors,
so erfuhr er eine weitere Bestätigung durch Folgeaufträge. Nach
kurzer Tätigkeit in Ratzeburg beim Landrat des Kreises "Herzogtum
Lauenburg" (seit 1. 4. 1898) wurde er am 19. 5. 1899 wieder zum Kultusministerium
berufen. In Anlehnung an die Ergebnisse seiner Denkschrift sollte der junge
Richter eine neue "Dienstordnung" zur militärkirchlichen Reform erarbeiten
8).
Mit diesem Auftrag wirkte er zunächst als Hilfsreferent des Kultusministeriums
federführend in Beratungskommissionen mit Vertretern des Kriegsministeriums,
des Evangelischen Oberkirchenrates in Berlin sowie seinem Vater bis zum
31. 1. 1900. Anschließend setzte er seine Arbeit als Fachreferent
im Kriegsministerium bis zum 1. 4. 1903 fort: in der Justizabteilung (Referat
für das Militärkirchenwesen beider Konfessionen). Auch dort war
der Vater von Amtswegen als Ko-/Referent maßgeblich beteiligt und
erwarb sich dabei entscheidende Verdienste 9)
am Erlaß der neuen Reformvorschriften: die Evang. bzw. Kath. Militärkirchliche
Dienstordnung vom 17. 10. 1902 und die Evang. Marinekirchenordnung vom
28. 3. 1903 10).
- Nur wenige Tage später, am 1. 4. 1903, wechselte Martin Richter
zur Bezirksregierung in Breslau, seither zuständig für die Verwaltung
des Patronats-Baufonds, für Kirchen- und Pfarramtssachen und Schulinterna.
Mit den neuen Aufgaben nahm er zugleich Abschied von seiner früheren
Tätigkeit, der Militärkirchenreform. Dazu äußerte
er sich noch ein letztes Mal im folgenden Jahr, als er zusammen mit dem
Katholischen Feldpropst Bischof Dr. Heinrich Vollmar eine kommentierte
Ausgabe der neuen katholischen Dienstvorschrift publizierte 11).
Später verfaßte sein Bruder Wilhelm Richter, Hofprediger und
Divisionspfarrer der 1. Gardedivision in Potsdam, noch eine aufschlußreiche
Gesamtwürdigung des Reformwerks 12).
Zweifellos begünstigte das bisherige erfolgreiche
Wirken Martin Richters auch dessen weiteren beruflichen Weg: seit 1. 6.
1904 als Regierungsrat in Breslau, ab 1. 4. 1907 als Generaldirektor des
Fürsten zu Solms-Baruth in Baruth (Brandenburg) und seit 1. 1. 1910
wieder im Kultusministerium (Hochschulabteilung) in Berlin. Die rasche
Beförderung am 15. 2. 1911 zum Geheimen Regierungsrat und Vortragenden
Rat bekräftigten das Ansehen 13),
das er besonders bei den Etatsberatungen, ebenso in seiner Zuständigkeit
für die Universitäten Berlin, Greifswald, Kiel, Königsberg
und die Berliner Charité erwarb. (Die medizinische Fakultät
der Universität Greifswald verlieh ihm später, unter dem 2. 9.
1922, eigens die Ehrendoktorwürde.) Seine Amtstätigkeit wurde
durch die Einberufung zum Kriegsdienst am 2. 8. 1914 als Hauptmann d. R.
und Batteriechef des 1. Garde-Reserve-Feldartillerie-Regiments unterbrochen.
Er nahm an mehreren Gefechten teil und wurde bereits am 8. 12. 1914 verwundet
14).
Das preußische Kultusministerium reklamierte ihn, der am 24. 2. 1915
zum
--IX--
Geheimen Oberregierungsrat befördert worden
war, und erreichte seine Dienstentlassung zum 1. 8. 1915. Seither nahm
er seine zivilen Regierungs- und Verwaltungsaufgaben wieder auf und führte
sie ebenso nach Kriegsende und "Revolution" im (neuen) Ministerium für
Wissenschaft, Kunst und Volksbildung weiter bis zu seiner Ernennung 1921
zum Präsidenten der Klosterkammer Hannover. Die Amtseinführung
erfolgte unter dem 1. 4. 1921 durch den Oberpräsidenten der Provinz
Hannover 15).
Ähnlich wie bei der Militärseelsorge wurde ihm in Hannover wieder
ein Auftrag im Grenzbereich staatlicher und kirchlicher Verantwortung anvertraut.
Die neuen Aufgaben bildeten einen weiteren Höhepunkt in seinem beruflichen
Wirken, aus dem er aber bereits im 61. Lebensjahr, am 19. 3. 1930, durch
seinen frühen Tod in Hannover gerissen wurde 16).
II.
Die Denkschrift
1. Die "historisch-kritische" Aufgabe
Das Thema der Denkschrift: "die . . . Militärseelsorge
in Preußen" verstand der Autor im "historisch-kritischen", d. h.
in einem doppelten Sinn (vgl. Titel und offiziellen Auftrag: S. 1). Das
Werk sollte sowohl " historisch "-wissenschaftlichen als auch "praktischen",
aktuell-''kritischen" Anforderungen gerecht werden. Diese begriffliche
Unterscheidung erläuterte er ausführlich in der "Einleitung"
(S. 1 f.). Beide Richtungen sah er im Verhältnis wechselseitiger Konkurrenz
- zwischen einer entweder mehr "historischen"- oder eher " kritisch "-gegenwartsorientierten
Zielsetzung. Zwar war der amtliche Auftrag für die Studie primär
aus aktuellen Interessen vergeben. Man plante eine Neugestaltung der geltenden,
unübersichtlichen Rechtsverhältnisse. Weil deren Grundlage aber,
die Militärkirchenordnung von 1832, noch aus vorkonstitutioneller
Zeit 17)
stammte, und weil sie in den modernen, staats- und verfassungsrechtlichen
Kategorien nicht zu fassen war, bedurfte sie einer archivalischen, (rechts)historischen
Analyse. Diesem Teil gab Richter eine starke, adäquate Gewichtung
gegenüber den erwähnten anderen "rein kritischen und praktischen
Erwägungen" aktueller Militär- bzw. Kirchenpolitik (S. 1). Seine
Auffassung begründete er mit einigen erheblichen Forschungsdefiziten:
Lücken, die unzureichende Übersicht einschlägiger Archivalien
unter den sehr verschiedenen staatlichen Militär-, Zivil- und Kirchenbehörden,
die Unerforschtheit des Themas, der Mangel einer bewährten, wissenschaftlich
und methodisch fundierten Systematik oder
--X--
eines anderen ". . . kundigen Wegführers"
(S. 2). Diese Argumentation belegt das Selbstbewußtsein und die Eigeninitiative
des Autors 18).
So wird zugleich eine gewisse Selbständigkeit Richters deutlich gegenüber
seinem Vater, dessen Autorität als Feldpropst letztlich die ungewöhnliche,
amtliche Auftragsvergabe zu verdanken war 19)
trotz der bislang vorherrschenden Bedenken militärischer Geheimhaltung.
Auf diese außerordentliche Chance wies Martin Richter ausdrücklich
hin: ".. . eine zweite gleich günstige Gelegenheit, die archivalischen
Quellen dieser amtlichen Arbeit heranzuziehen, bot sich ... nicht zum zweiten
Male" (S. 2). Darin erkannte er einen weiteren wichtigen Grund, sich zunächst
mit dem historisch-wissenschaftlichen Teil seiner Aufgabe zu befassen,
ihn zu dokumentieren (vgl. "Anhang"), um anschließend auf dessen
Grundlage sichere Antworten zu den aktuell-kritischen und praktischen Fragen
seines Auftrages zu gewinnen (7. Kapitel). Die Eigenständigkeit und
Intensität des wissenschaftlichen Bemühens ermöglichten
erstmals eine umfassende Darstellung zum Thema. Ausführlich widmete
sich Richter den "Anfängen ... überhaupt", sodann den Neuerungen
seit der Einführung "stehender" Heere "in und außerhalb Deutschlands",
insbesondere den preußischen Verhältnissen vom 16. bis zum Ende
des 19. Jahrhunderts (1. bis 6. Kapitel). Außer kirchen-, staats-
oder militärrechtlichen Aspekten beachtete Richter durchweg kirchlich-pastorale
und inhaltlich-theologische Grundlagen, so die Belange des katholischen
Bekenntnisses und konfessionell-innerprotestantische (liturgische) Unterschiede.
Deren Einfluß auf die Militärseelsorge stellte Richter schließlich
im Zusammenhang mit der preußischen Expansion dar: die konfessionellen
Anforderungen in den vorwiegend katholischen Westprovinzen Rheinland und
Westfalen seit 1815, der Neuregelungsbedarf in den sogenannten "neuen Provinzen",
in deutschen Konventionsstaaten seit 1866/70, in Reichsinstitutionen (Marine,
Reichsland) und -gesetzen (5. und 6. Kapitel). Sein konfessionsübergreifender
und -vergleichender Ansatz erweiterte die bisherige, einschlägige
Diskussion wesentlich, so insbesondere durch die Erfassung neuer archivalischer,
quellenkritischer Recherchen (vgl. S. 3). In diesen Rahmen bezog er außer
kirchlich-gebundenen Publikationen ebenso "kriegswissenschaftliche" Schriften
ein, von denen er entscheidende heuristische und theoretische Anleihen
für die Denkschrift bezog.
2. Die militär- und kirchenpolitischen Intentionen
Anlaß für den Auftrag der Denkschrift
war das Bestreben der preußischen Regierung seit den 80er Jahren,
das Militärkirchenwesen einer Revision zu unterziehen. Das Auftragsthema
der Ermittlungen und ihre Ergebnisse wurden "nur für den Dienstgebrauch
bestimmt" (vgl. Titel
--XI--
blatt), d. h. nicht publiziert, weil das Militärkirchenwesen
als eine militärinterne Ressortangelegenheit galt. Sie war gegenüber
der zivilen, "politischen" Öffentlichkeit der Volksvertretungen in
Reich und Ländern sowie gegenüber zivilkirchlichen Gremien nach
Möglichkeit abzuschirmen, außerdem den genuinen Rechten des
Königs vorzubehalten 20).
So beabsichtigte das Richtersche Werk zunächst ausschließlich
eine innerbehördliche Meinungs- und Willensbildung - nach dem Muster
früherer amtlicher Denkschriften, die in deutschen Kriegs- und Kultusministerien
im 19. Jahrhundert wiederholt angefertigt worden und nach Inhalt und Form
quasi eine besondere Quellengattung waren 21).
Dazu schuf Richter mit seiner Denkschrift das mit Abstand umfangreichste,
wissenschaftlich und quellenkritisch bedeutendste Werk seiner Art, das
nach dem Verlust der Akten des Kriegsministeriums im II. Weltkrieg noch
zusätzlichen Wert erhielt. -Der Verzicht auf Öffentlichkeit entlastete
die Denkschrift bzw. die behördeninterne Diskussion von demokratisch-"politischen"
und ideologischen Rücksichten und verschaffte so für die aktuellen
Kontroversen einen erhöhten Bewegungsspielraum. Dazu sollte eigens
der Buchdruck der Richterschen Studie beitragen, indem der Text jeweils
freie Buchseiten erhielt, die zu persönlichen Notizen oder Stellungnahmen
der Leser einluden. Das offensichtliche Ziel der Publikation war die intensive,
institutionsgebundene Diskussion, um so das Für und Wider der verschiedenen
Positionen zur Neugestaltung des Militärkirchenwesens einer möglichst
unvoreingenommenen "Kritik" auszusetzen und anhand historischer Strukturen
und Entwicklungstendenzen zu bewerten. Dabei standen im Wesentlichen zwei
Institutionen einander gegenüber - das Kriegsministerium und der Evangelische
Oberkirchenrat. Deren gegensätzliche Positionen spiegelten den militärisch-zivilen
Gegensatz in Verfassungsrecht, Staat und Gesellschaft 22).
Das preußische Kriegsministerium verfolgte
grundlegende Änderungspläne, u. a. den ersatzlosen Verzicht der
Militärgeistlichkeit auf regionale Sonderregelungen, auf sonstige
zivilkirchliche Mitsprache; die Leitung der evangelischen Militärseelsorge
sollte ausschließlich durch das preußische Kultusministerium
in geistlichen Angelegenheiten und auf nachgeordneter Ebene durch den Feldpropst
wahrgenommen werden, wie es teilweise schon auf katholischer Seite nach
dem Exemtionsprinzip verwirklicht schien und in der Marine bereits generell
praktiziert wurde 23).
Daraufhin wurde ein Prinzipienstreit und Machtkampf mit dem Evangelischen
Oberkirchenrat in Berlin unvermeidlich. Dessen Führungsanspruch zielte
auf die Einheit des Kirchenregiments, das die Unterordnung des Feldpropstes
und der übrigen Geistlichkeit einschloß. Dies war aber weder
militärischerseits noch durch den König bislang anerkannt worden.
Das Kriegsministerium war darauf bedacht, der militärisch-hierarchischen
--XII--
Leitung der Militärgeistlichkeit zu einer
Unabhängigkeit zu verhelfen und eine Unterwerfung unter die kollegiale
(d. h. völlig anders- oder gar fremdartige) Führung der zivilkirchlichen
Oberbehörde zu vermeiden 24).
- Ähnliche Auseinandersetzungen führte das Kriegsministerium
gegen regionale Sonderregelungen, gegen zivil- bzw. landeskirchliche Mitsprache
außerhalb Preußens, auch gegen die Mitwirkung der Römischen
Kirche bei der Besetzung der Katholischen Feldpropstei in Berlin 25).
Die Kontroversen berührten durchweg ein Kernproblem: der Kampf um
den entscheidenden Einfluß auf die Militärseelsorge und um deren
Gestaltung entweder nach militärischen Forderungen oder nach zivil(kirchlich)en
Vorstellungen und Zuständigkeiten.
Wirkungsvollen Rückhalt erfuhren die Kontroversen
in den allgemeinen verfassungs- und staatspolitischen Rahmenbedingungen
des Deutschen Reiches. Deren offizielle Rechtfertigung gab den großen
christlichen Kirchen eine hervorragende, zugleich bindende Stellung, indem
der militärisch errungene, preußisch-deutsche Nationalstaat
als Ausdruck göttlichen Willens - im Sinne rechtmäßiger
Obrigkeit "von Gottes Gnaden" verstanden wurde. 26)
Solche staats- und nationalreligiöse Auffassung ermutigte die Militärbehörden
zu erhöhten Forderungen und beengte so den Bewegungsraum kirchlicher
Eigenständigkeit. Zivilkirchliche Bemühungen für eine deutlichere
Profilierung der konfessionellen Identität und für eine angemessenere
Beachtung regionaler und innerkirchlicher Strukturen stießen im Militär
zunächst auf vielfältige Widerstände. Vor allem der Mangel
einer zweifelsfreien, theologisch fundierten Abgrenzung von staats- und
militärpolitischen Grundlagen erlaubte jahrzehntelang "nur" eine amtsinterne
Auseinandersetzung über ressortmäßige Entscheidungs- und
Gestaltungskompetenzen. So vertraten das preußische Kriegsministerium
und der Evangelische Oberkirchenrat in Berlin zunächst prinzipiell
gegensätzliche Positionen, die ein Entgegenkommen von der einen oder
anderen Seite ausschlossen.
In dem unüberbrückbaren militärisch-zivilkirchlichen
Gegeneinander schlug Feldpropst Richter einen vermittelnden, pragmatischen
Ausweg vor: die Beibehaltung der bisherigen Dienstpraxis mit der Tendenz
einer stetig steigenden Aufgabenfülle des Feldpropstes, die er mit
einem historischen Rückblick rechtfertigte 27).
Auf diese Weise konnte zumindest der Status quo im Militärkirchenwesen
erhalten werden, der auf Grund des ausgeprägten, militärkirchlichen
Sonderstatus zwar den Vorstellungen des Kriegsministeriums näher stand
als den Ansichten des Evangelischen Oberkirchenrates, letztlich aber den
unrealistischen Maximalforderungen beider Kontrahenten - kompromißlose
Trennung von Militär- und Zivilkirche oder Einheit des Kirchenregiments
mit dessen Überordnung über die Militärseelsorge - eine
klare Absage erteilte. Der Lösungsansatz
--XIII--
von Feldpropst Richter konnte als Fortführung
bewährter historischer Entwicklungsstrukturen verstanden werden, die
durch die Denkschrift seines Sohnes ein zusätzliches wissenschaftliches
und überzeugendes Fundament, außerdem eine wichtige Präzisierung
erhielt. Dazu gehörte ebenso der "Anhang" mit einer umfangreichen
Urkundendokumentation 28).
Gegenüber den militärisch-zivilen Kontroversen vermied der junge
Richter einseitige Stellungnahmen, berücksichtigte die Gegensätze
freilich in seinen "Vorschlägen" zur Revision der Militärkirchenordnung
- in enger Anlehnung an geltende Rechtsbestimmungen und deren (ursprüngliche
bzw. modifizierte) Intentionen 29).
Seine Empfehlungen bestätigten im wesentlichen die Vorstellungen seines
Vaters: Verzicht auf tiefgreifende, formelle Änderungen des geltenden
Rechts (allenfalls die Revision einzelner Bestimmungen), dessen übersichtliche
"Zusammenfassung" in einer "Dienstordnung" durch Allerhöchsten Erlaß,
die Förderung einschlägiger Vereinbarungen mit den Conventionsstaaten
mehr und mehr zu Gunsten militärisch-einheitlicher Regelungen nach
preußischem Vorbild, ferner eine entsprechende Neufassung des Marinekirchenwesens
(S. 202 f.). Anstatt der seit Jahrzehnten erhofften, konfessionsübergreifenden
Revision der Militärkirchenordnung (vgl. S. 144-153, 168-181, 194
ff.) riet Richter zu einer "Neubearbeitung" bzw. Reform (S. 202) auf dem
pragmatischen Wege einer "Dienstordnung" durch Allerhöchsten Erlaß,
d. h. unterhalb der Gesetzesebene. Auf diese Weise war es wiederum möglich,
einer direkten öffentlichen Diskussion und Einflußnahme der
Volksvertretungen sowie zivilkirchlichen Gremien entgegenzuwirken.
3. Die wirkungsgeschichtlichen Impulse und Perspektiven
Nach Maßgabe der Richterschen Denkschrift
(vgl. S. 194, 200) war die Militärkirchenreform wesentlich geprägt
durch sechs Fragen:
1. In welchen Bereichen der Militärseelsorge
harmonierten militärische und kirchliche Zuständigkeiten, wo
konkurrierten sie miteinander?
2. In welchen Aufgaben war die Militärseelsorge
zu umschreiben?
3. Welchen Stellenwert beanspruchten kirchlich-bekenntnishafte
Eigenständigkeit einerseits, interkonfessionelle Wechselbeziehungen
und Gemeinsamkeiten andererseits - in Militärseelsorge bzw. "Verkündigung"?
4. Welchen Einflüssen unterlag die Militärseelsorge
im Grenzbereich von (bundesstaatlichem, landeskirchlichem) Regionalismus
und militärischem Einheitsstreben?
5. Welche Ortsbestimmung erfuhr die Militärseelsorge
im Rahmen des staatspolitischen militärisch-zivilen Gegensatzes, -
auf evangelischer Seite insbesondere hinsichtlich der innerkirchlich-synodalen
Entwicklung?
--XIV--
6. Welche Zuständigkeiten und Strukturen
sollten die künftige Militärseelsorge bestimmen?
Zu diesen Fragen bot die Richtersche Denkschrift
eine unzweideutige Richtung und erzielte so eine nachhaltige Wirkung auf
das Verhältnis von Kirchen und Militär überhaupt. Auf dieser
Basis wurden die bereits erwähnten militär- und marinekirchlichen
Dienstvorschriften erlassen 30).
Sie verwirklichten hauptsächlich die Empfehlungen des jungen Richter
und hatten programmatischen, dauerhaften Charakter in zweifacher Hinsicht:
einerseits unterstrichen die neuen Dienstvorschriften die preußische
Option militärischer Absonderung, Effektivität und Einheitlichkeit,
indem sie gemäß dem überkonfessionellen Paritätsprinzip
größtenteils wörtlich übereinstimmten und die zivilkirchlichen
Bindungen katholischer und evangelischer Militärseelsorge wenig oder
gar nicht erwähnten. Andererseits gaben sie der einschlägigen
Dienstpraxis erstmals den erwünschten Überblick durch einen umfassenden
zeitgemäßen Aufgabenkatalog, der der preußischen Militärgeistlichkeit
zu einem modern skizzierten, attraktiven Profil verhalf und auch außerhalb
Preußens als zukunftsweisendes Signal wirkte. Für Verhandlungen
zur Angleichung regionaler Differenzen an das preußisch-reichseinheitliche
Modell waren günstige Voraussetzungen geschaffen. Sie wurden durch
eine Reihe ergänzender Dienstvorschriften 31)
noch ausgebaut und führten zu einer Serie militärkirchlicher
Neuregelungen in anderen Bundesstaaten 32).
Diese Neuerungen kamen den regierungsoffiziellen, militärpolitischen
Maßnahmen zur Abwehr der Sozialdemokratie 33)
entgegen, prägten die weitere Entwicklung bis zum II. Weltkrieg 34),
teils sogar bis in die Gegenwart der Bundeswehr 35).
Zeitlich parallel zu den militärkirchenpolitischen
Reformen erfuhr die Richtersche Denkschrift eine lebhafte wissenschaftliche
Resonanz. Bereits im Jahre 1901 erschien ein österreichisches Pendant
von Emerich Bjelik in der Öffentlichkeit 36).
Besondere Beachtung widmete Johannes Niedner in Berlin dem Richterschen
Werk aus politikwissenschaftlicher und staats(kirchen)rechtlicher Sicht").
Zwar scheiterte er in dem Bemühen, die Denkschrift zu veröffentlichen,
an der regierungsamtlichen Geheimhaltung. Aber er erörterte die Forschungsergebnisse
von Richter über "... das Verhältnis von Staat und Kirche'' 37).
Aufbauend auf die Richtersche Denkschrift und auf ergänzenden Archivstudien
verfaßte der katholische Divisionspfarrer Julius Langhäuser
1912 ein umfangreiches Buch 38).
Daran anschließend erweiterte der Rechtsgelehrte Joseph Freisen den
einschlägigen Forschungshorizont mit einer Fülle grundlegender
Erhebungen und einer detaillierten Dokumentation - zugleich aus den außerpreußischen
Staaten, teils sogar aus dem Ausland 39).
Vor allem in Bayern und Württemberg errang Freisen eine starke öffentlich-politische
--XV--
Wirkung 40)
und bekräftigte so wichtige Intentionen der Richterschen Arbeit, Impulse
für eine preußisch-deutsche, reichseinheitliche Militärkirchenreform
zu schaffen. Wie Richter und Freisen beabsichtigte Heinrich Pohl ein maßgebendes
dogmatisches bzw. rechtshistorisches Werk, dessen Veröffentlichung
sich aber infolge des Kriegsausbruches 1914 noch bis zum Jahre 1926 verzögerte
41).
Ähnlich war in dieser Zeit die Darstellung von Martin Schian über
"die deutsche evangelische Kirche im Weltkriege" einer reichsdeutschen,
nationalen Orientierung verpflichtet 42).
Wenige Jahre später schrieb Arnold Dünnwald sogar über "das
katholische Reichsmilitärkirchenrecht" 43).
Hinzu kamen zeitgenössische Gedenkpublikationen, Memoiren u. ä.
von früheren Feldgeistlichen, wie überhaupt die vielfältigen
Formen des Kriegs- und Gefallenengedenkens. Sie vergegenwärtigten
das Kriegserleben, bekräftigten das feldseelsorgliche, kriegstheologische
Engagement, die sittlich-religiöse Sinnstiftung des Krieges und seiner
Opfer. Die kirchenamtliche Gedenkliteratur fungierte zugleich als demonstratives
Votum für den Fortbestand der preußischen Militärkirchenreform
aus Wilhelminischer Zeit - auch unter den veränderten Bedingungen
der Reichswehr und den restriktiven Verhältnissen des Nationalsozialismus
44).
Unter dem Eindruck des II. Weltkrieges und des
militärisch-politischen Zusammenbruchs im Jahre 1945 wurde die Wilhelminische
Militärkirchentradition erstmals von Grund auf in Frage gestellt und
- nach dem bundesdeutschen Neubeginn - einer Teilrevision unterzogen. Sie
setzte anstelle des herkömmlichen militärisch-zivilen Gegensatzes
eine Konzeption gesamtkirchlicher und -gesellschaftlicher Integration für
die Bundeswehr-Seelsorge. Andererseits bot sich aber die Chance für
den fortwährenden Einfluß traditioneller, militärkirchlicher
Strukturen, zum Beispiel im Aufgabenprofil der Militärgeistlichkeit
und in deren berufsständischen, wehrethischen Vorstellungen. Unter
teils ausdrücklichem Bezug auf die Richtersche Denkschrift wurden
deren zentrale Fragen in einigen Forschungsvorhaben wieder aufgegriffen
und aktualisiert. So berücksichtigten bibliographische Recherchen
die Militärseelsorge und deren historische Voraussetzungen in derem
ganzen, komplexen Beziehungsgefüge. Entsprechende rechtshistorische
und kirchengeschichtliche Abhandlungen untersuchten wieder das Verhältnis
von Kirche und Staat 45).
Demgegenüber zielten militärgeschichtliche und -wissenschaftliche
Projekte auf eine konfessionsübergreifende und -vergleichende Sicht
im ganzheitlichen, historisch-politischen Sinn 46).
Dazu sind ebenso andere Publikationen zu erwähnen, die auf die Richtersche
Denkschrift keinen unmittelbaren Bezug nehmen, deren Forschungsbefund aber
in wichtigen Einzelfragen wesentlich erweitern, zum Beispiel über
vorchristliche, teils magische Aspekte (S. 9 ff.) 47)
und über jüdische bzw. außerchristliche Einrich
--XVI--
tungen (S. 107) 48).
Zur militärisch-kirchlichen Symbolik (u. a. S. 169-177, 197, 202)
folgten weitere Studien über Mentalität, Liturgie und Frömmigkeit,
Fahneneid, Emblematik, militärisch-kirchliche Traditionspflege und
deren fundamental-theologische Implikationen, über Denkmals- und Kirchenbau,
über das Verhältnis von regionalen, landeskirchlich-zivilen und
militärisch-einheitlichen Grundwerten 49).
Deren geschichtswissenschaftliche Analyse wies den (kirchlich)kulturellen
Regionalismus und den militärischen Unitarismus aus als wesentliche
Charakteristika der Militärseelsorge im preußisch-deutschen
Nationalstaat 50).
Deutlich zeigte sich die fundamentale Herausforderung kirchlich-konfessioneller
Traditionen durch die quasireligiöse Aufwertung nationaler, militärischer
Werte und Inhalte, ferner durch die synkretistischen Tendenzen neuartiger
Ersatz- und Säkularreligionen 51).
III.
Zusammenfassung: pars pro toto
Rückblickend lassen die Richtersche Denkschrift
und ihre vielfältigen Folgen sich als Ergebnis einer jahrzehntelangen,
kontinuierlichen Diskussion beschreiben. Sie wurde im gesamten deutsch(sprachig)en
Raum geführt - in Wissenschaft und Forschung, in Militär- und
Kirchenpolitik. Durchgängig dominierten dabei bestimmte Themen, so
vor allem das Verhältnis von (quasi)religiösen und militärischen
Grundwerten und Organisationen, deren konfessionell-ekklesiologische Relevanz
und deren gesellschaftlich-staatspolitische Bedeutung. Sie war eingebunden
in den historischen Wandel von der (vor)konstitutionellen preußischen
Monarchie hin zum national-deutschen "Reich" und den historisch-politischen,
bewußtseinsmäßigen Folgen bis zur Gegenwart. Als herausragende
Kraft erwies sich dabei die christlich-konfessionelle Prägung. Bis
1918 hatte sie noch eine demonstrative machtpolitische Verstärkung
erfahren durch die Rivalität zwischen Preußen als der "protestantischen"
Führungsmacht im deutsch(sprachig)en Raum und seinem "katholischen"
Gegenspieler Österreich(-Ungarn). Bis 1918 waren Preußen und
Österreich schon auf Grund ihrer Staatsform und deren christlich-religiöser
Legitimation "von Gottes Gnaden" der katholischen bzw. evangelischen Kirche
konstitutiv verbunden. So verstanden sich Preußen und Österreich
als Schutzmächte "ihrer" Konfessionsangehörigen in der jeweiligen
Diaspora. Seit alters entfachten beide Seiten ein hartes, weitverzweigtes
Wetteifern um ihre Gleichberechtigung und die bessere, vorteilhaftere Entwicklung
in sehr verschiedenen Bereichen. So fand unter den Staaten ein reger Informationsaustausch
nicht zuletzt über die Militärseelsorge statt. In der Folge
--XVII--
entwickelten die preußischen und österreichischen
Einrichtungen ein hohes Maß an Intensität, Geschlossenheit und
Umfang kirchlich-religiöser Betreuung - während des I. Weltkrieges
sogar im internationalen Vergleich unübertroffen 52).
Dies führte auf der katholischen und evangelischen Seite jeweils zu
einer schrittweisen, wechselseitigen Annäherung, in die zunehmend
auch konfessionelle innerprotestantische Differenzen einbezogen wurden.
Einen wichtigen Anreiz gab dazu das wachsende Prestige national-deutscher
Einigung, dem die Wilhelminische Militärkirchenreform überdeutliche
und wirkungsvolle Impulse bescherte - nach Maßgabe der Richterschen
Vorarbeiten und Empfehlungen.
Wie eine präzise, kontrastreiche Momentaufnahme
bilanzierte die Richtersche Denkschrift den komplexen Entwicklungsprozeß
mit seinen sehr verschiedenartigen Strukturen und Tendenzen. Weitsichtige
Orientierungshilfe gewann der junge Richter bei seiner schwierigen Aufgabe
aus den "Kriegswissenschaften", aus Rechts-, Landes- und Kirchengeschichte
sowie aus kirchlich-(pastoral)theologischen Voraussetzungen. Auf dieser
Basis, außerdem gestützt auf das Vertrauen und die Erfahrungen
militärischer und kirchlicher Oberbehörden, erzielte das Werk,
obwohl nicht veröffentlicht, eine außergewöhnliche Wirkung
in Politik, Wissenschaft und Praxis. Über diesen wirkungsgeschichtlichen
Zusammenhang resümierte der (evangelische) Kirchenhistoriker Heinz
Eduard Tödt später, daß die Militärseelsorge keinen
exponierten Grenz- oder Sonderfall bilde, sondern ein charakteristisches
Abbild gesamtkirchlicher, -gesellschaftlicher und -staatlicher Entwicklung
sei 53).
Dabei markierte die Richtersche Denkschrift offenbar einen elementaren
Schwellenbereich in einem fundamentalen Strukturwandel zwischen militärischen
und zivilen Aspekten, doch ebenso zwischen regionalen, konfessionellen
und militärisch-einheitlichen Grundwerten. Indem das preußisch-deutsche
Militär vorzüglich national-einheitliche unitarische Interessen
verkörperte, die Kirchen aber stärker regional-deutschen bzw.
zivilen Traditionen verpflichtet waren, erwies sich die Militärseelsorge
- pars pro toto - als ein Kristallisationspunkt der entscheidenden, konstituierenden
Faktoren. Sie spiegelten sich schließlich in der einschlägigen,
modernen Forschung. Darin zeigte sich von neuem der hervorragende Stellenwert
der Richterschen Denkschrift bzw. ihrer richtungsweisenden Fragen.
Münster, im Dezember 1990
Arnold Vogt
--XIX--
Anmerkungen
1) Lebenslauf-Manuskript von Amadeus
Heinrich Karl Martin Richter aus dem Jahre 1891, in: Zentrales Staatsarchiv
der ehemaligen DDR - Merseburg, Rep. 76-I, Sekt. 31, Lit. R-Nr. 58 Konvolut
zu den Personalakten Richters im preußischen Kultusministerium aus
den Jahren 1891-1911), BI. 386-399.
Vgl. Reinhard Lüdicke, Die
preußischen Kultusminister und ihre Beamten im ersten Jahrhundert
des Ministeriums 1817-1917, Stuttgart, Berlin 1918, S. 89 und 120.
2) Deutscher Nekrolog von 1908,
S. 221 - Arnold Vogt, Religion im Militär, Seelsorge zwischen Kriegsverherrlichung
und Humanität, eine militärgeschichtliche Studie, Frankfurt/Main,
Bern, New York 1984, S. 727 f., 730 f., im Folgenden zitiert als Vogt,
Religion ...
3) Klaus Hansel, Ehrungen in der
evangelischen Kirche Preußens, in: Jahrbuch für Berlin-Brandenburgische
Kirchengeschichte, 56. Jahrgang, Berlin 1987, 5.118-126.
4) Promotionsurkunde vom 28. 3.
1892, in: Zentrales Staatsarchiv Merseburg, Rep. 76-I, Sekt. 31, Lit. R.-Nr.
58, Konvolut... (s. Anm. Nr. 1), BI. 255.
5) Ausbildungs- und Einsatzvermerke
Richters, in: Zentrales Staatsarchiv. .. Merseburg, Rep. 76-I Sekt. 31,
Lit.R.-Nr. 58, Band 2 (1920-1926), BL 4 a ff.; vgl. Rep. 76-I, Sekt 31,
Lit R-Nr. 58, Band 1 (1897-1918), BL 2 ff.
6) Handschreiben des Evang. Feldpropstes
Richter vom 9. 7. 1898 über die Denkschrift seines Sohnes, in: Zentrales
Staatsarchiv .. Merseburg, Rep. 76-111, Sekt. 1-Abt. XXI (Generalia"Acta
betr. die im Jahre 1889 in Angriff genommene Revision der Militär-Kirchenordnung"),
Vol. 1 (Juli 1889-Sept. 1901), BL 272 ff.; vgl. auch Korrespondenz über
den Druck der Denkschrift, in: Zentrales Staatsarchiv ... Merseburg, Rep.
76-I, Sekt 31, Lit R-Nr. 58, Band 1 (1897- 1918) BL 23-26.
7) Aktenvotum des Geh. 0. Reg.
R. u. Vortr. R. Philipp Schwartzkopff vom 25. 10. 1898 (zu G I 1355), in:
Zentrales Staatsarchiv ... Merseburg, Rep. Sekt 1-Abt XXI, Generalia (s.
Anm. Nr. 6), Vol. 1, BL 274 ff
8) Verfügung des Kultusministeriums
vom 19. 5. 1899 Nr. B 1312, in: Zentrales Staatsarchiv . Merseburg, Rep.
76-I, Sekt. 31, Lit. R.-Nr. 58, Band 1(1897-1901), BL 34.
9) Nach Abschluß des Reformwerkes
wurde Feldpropst Richter im April 1903 zum Wirklichen Geheimen Rat mit
dem Prädikat "Exzellenz" befördert - eine außergewöhnliche
Anerkennung - vergleichbar einem Kommandierenden General. Vgl. Vogt. Religion,
S. 65-68, 178 f.
10) Evang. militärkirchl.
Dienstordnung vom 17. 10. 1902 mit Ausführungsbestimmungen, Berlin
1902. Kath. militärkirchl. Dienstordnung vom 17. 10. 1902 mit Ausführungsbestimmungen,
Berlin 1902. Evang. Marine-Kirchenordnung vom 28. 3. 1903, Berlin 1903
- vgl. Druckexemplare der Dienstvorschriften in: Bayerisches Hauptstaatsarchiv
(Kriegsarchiv) München u. im Zentralen Staatsarchiv ... Merseburg;
vgl. auch Vogt, Religion, S. 182-198, 236 f.
11) Heinrich Vollmar und Martin
Richter, Kath. miitärkirchl. Dienstordnung (K.M.D.), Textausgabe mit
den Ausführungsbestimmungen des Kriegsministeriums und mit Anmerkungen,
Berlin 1904.
12) Wilhelm Richter, Militärkirchenrecht,
in: Heinrich Dietz, Handwörterbuch des Militärs, Ra-statt 1912,
S. 520 ff. Der Autor, mit vollem Namen: Friedrich Wilhelm Rudolf Walter
Richter (1873-1958), war seit Januar 1897 aktiver ev. Militärgeistlicher.
Während des I. Weltkrieges wirkte er als ev. Felddivisionspfarrer
der 2. Garde-Reserve-Division, seit Juni 1917 als Armeeoberpfarrer der
5. Armee und seit Oktober 1918 als Militäroberpfarrer des Gardekorps
(s. Kriegsbericht: Anm. Nr. 42). Im Oktober 1919 übernahm er das (zivile)
Oberpfarramt
--XX--
an der Charlottenburger Luisenkirche
- bis zu seinem Ruhestand im Juli 1950. Richter war seit 1897 mit Eva Gräfin
von Schwerin vermählt. Er nahm 1926 auch den Geburtsnamen seiner Mutter
an - seither mit dem Doppelnamen Richter-Reichhelm. Vgl. zu den biographischen
Daten die kirchenamtlichen Quellen u. Belege der Evang. Kirche in Berlin-Brandenburg
(Berlin-West/Konsistorium) laut freundlicher Information von Herrn Konsistorialrat
Dr. Klaus Hansel, Berlin.
13) Martin Richter erhielt beachtliche
Ordens-Ehrungen, darunter das Ritterkreuz des Herzoglich Braunschweigischen
Ordens "Heinrich des Löwen" (1902), der Rote Adlerorden 4. Klasse
(1911), der Kronenorden 3. Klasse (1913), die Landwehr-Dienstauszeichnung
1. Klasse (1912) und das Eiserne Kreuz 2. Klasse (1914).
14) Martin Richter hatte 1891-1892
den Einjährig-Freiwilligen-Dienst beim Feldartillerie-Regiment (2.
Brandenburgisches) Nr. 18 bei der 2. Fahrenden Batterie absolviert. Nach
mehreren Reserveübungen war er unter dem 16. 11. 1910 zum Hauptmann
d. R. befördert und bei Kriegsbeginn 1914 zum 1. Garde-Reserve-Feldartillerie-Regiment
einberufen worden.
15) Schreiben des Kultusministeriums
vom 4.8. 1920 Nr. B 2470 an Martin Richter, Abschrift in: Zentrales Staatsarchiv
Merseburg, Rep. 76-I, Sekt. 31, Lit. R-Nr. 58, Band 2 (1920-1926). Zur
Bestallung Richters als Präsident der Klosterkammer am 29. 10. 1920
und zur Amtseinführung - vgl. amtliche Aktenniederschrift, in: Niedersächsisches
Hauptstaatsarchiv Hannover, Akten des Oberpräsidenten der Provinz
Hannover (Hauptstaatsarchiv Hannover - Sign. Harnt. 122a/hier Nr. 1607).
Zur Klosterkammer Hannover heute:
Günther Gillessen, Gewachsene Selbständigkeiten, Hannoverscher
Klosterfonds, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung Nr. 56 vom 8. 3. 1982,
S. 7.
16) Martin Richter starb am 19.
3. 1930 in Hannover und wurde am 25.3. auf Schloß Topper (Kreis Crossen,
Regierungsbezirk Frankfurt/Oder) beigesetzt. Zu den Hinterbliebenen gehörten
seine Ehefrau Edith Richter, geb. Brecht, mit der er seit dem 3. 1. 1900
zu Lübeck vermählt war, vier Töchter und ein Sohn.
17) Vogt, Religion, S. 37 L, 46-61.
18) In der amtlichen Korrespondenz
der unmittelbar betroffenen Staats- und Kirchenbehörden - Kultus-,
Kriegsministerium, Evang. Oberkirchenrat Berlin, Kath. und Evang. Feldpropstei
u. a. - waren die persönliche Selbständigkeit von Martin Richter,
insbesondere seine Eigeninitiative und seine fachliche Kompetenz unbestritten
und sogar mehrfach hervorgehoben worden (s. Akten-Anmerkung Nr. 6).
19) S. Anmerkung Nr. 3, 5 und 9.
20) Vogt, Religion, S. 59-67,182-198.
21) Über die Militärseelsorge
sind unveröffentlichte Denkschriften oder ähnliche Abhandlungen
besonders seit dem 19. Jahrhundert in der archivalischen Überlieferung
der (mittel)großen deutsch-sprachigen Staaten erhalten. Ursachen
waren die konfessionelle Konkurrenz, die sehr verschiedenartigen staatsrechtlichen
Verhältnisse und deren Wechselbeziehungen, aber auch kriegsbedingte
Veränderungen und Regelwidrigkeiten, die immer wieder zu kritischen
Anfragen an die Praxis der Militärseelsorge führten. Ein weiterer
Anlaß zu einschlägigen, systematischen Darstellungen bot die
reguläre Amtspflicht der Militärgeistlichkeit zu Tätigkeitsberichten,
in denen vorzugsweise ungeklärte Fragen, Verbesserungswünsche
u. ä. ihren Niederschlag fanden.
22) S. Anmerkung Nr. 17, vgl. auch
Wolfgang Huber, Kirche und Öffentlichkeit, Stuttgart 1973, S. 236.
Manfred Messerschmidt, Militär und Politik in der Bismarckzeit und
im Wilhelminischen Deutschland, Band 43 der Erträge der Forschung,
Darmstadt 1975, S. 8-36, 75-98.
23) Arnold Vogt, Kirchen und Marine
unter dem Anspruch national-deutscher Identität, Strukturen und Perspektiven
ihrer Wechselbeziehungen und ihrer historischen Entwicklung von den Anfängen
im 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart, in: Militärseelsorge-Zeitschrift,
Bonn, Heft 2/1990, S. 306-314, 333-336, im Folgenden zitiert als Vogt,
Kirchen und Marine ... - VgL auch: Evang. Kirchenamt für die Bundeswehr
(Hg.), "Ein Kriegsmann und guter Christ", historische Skizzen aus der Soldatenseelsorge,
Hannover 1990, S. 167-231.
24) S. Anmerkung Nr. 20.
--XXI--
25) Vogt, Religion, S. 83-108.
- Zu den regionalen, außerpreußischen Sonderregelungen: Militärseelsorge-Zeitschrift,
Bonn, Heft 1/1986 bis 1/1989.
26) S. Anmerkung Nr. 17.
27) S. Anmerkung Nr. 20.
28) Bei der Urkundenauswahl des
"Anhanges" überrascht vor allem der Verzicht auf die damals gültige
Militärkirchenordnung aus dem Jahre 1832, zu deren Revision die Denkschrift
nebst Anhang überhaupt erstellt worden war! Ein wichtiger Grund war
vielleicht die weite Verbreitung der Hossenfelder-Textausgabe der Militärkirchenordnung,
die den Neuabdruck erübrigte und von Richter in der amtlichen Korrespondenz
mehrfach erwähnt wurde (vgl. S. 9). Vgl. auch moderne Textnachdrucke
der Militärkirchenordnung von 1832 und ihrer Reformnachfolger, in:
Hartmut Rudolph, Das evangelische Militärkirchenwesen in Preußen,
die Entwicklung seiner Verfassung und Organisation vom Absolutismus bis
zum Vorabend des 1. Weltkrieges, Göttingen 1973, S. 314 ff., im Folgenden
zitiert als Rudolph, Militärkirchenwesen. . . - Teilabdruck in: Ernst
Rudolph und Wolfgang Huber (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert,
Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Band 1 (Staat
und Kirche vom Ausgang des alten Reichs bis zum Vorabend der bürgerlichen
Revolution), Berlin 1973, S. 587 ff., - vgl. Vogt, Religion, S. 45-86.
29) S. Anmerkung Nr. 20. Aus der
Denkschrift leitete Martin Richter zu Beginn der späteren Verhandlungen
noch einen besonderen Kompromißvorschlag ab, der den zivilkirchlichen
Wünschen weiter entgegen kam. Er schlug vor, einerseits den hierarchischen
und persönlichen Charakter der Feldpropstei beizubehalten, sie aber
andererseits durch ein kollegial strukturiertes Führungsgremium zu
ergänzen. Er bezeichnete es als Reichskonsistorium bzw. Kirchenausschuß
aller evangelischer Kirchen in Deutschland - unter paritätischer Beteiligung
der militärischen Seite. Dies war jedoch den Vorstellungen des Kriegsministeriums
diametral entgegengesetzt und stieß ebenso auf damals unüberschaubare
kirchenrechtliche Probleme. Vgl. Referenten-Leitsätze für die
Konferenz betr. anderweitige Regelung des Militär- und Marine-Kirchenwesens,
masch.-schr. Mskr. Richters, in: Zentrales Staatsarchiv . Merseburg Rep.
76-III, Sekt. 1-Abt. XXI (s. Anm. Nr. 6), Vol. 1, Bl. 332-337. - Vgl. Vogt,
Kirchen und Marine, S. 309 f.
30) Die neuen Dienstvorschriften
(s. Anm. Nr. 10) definierten den Aufgabenkatalog der Militärgeistlichkeit:
die "Ausübung der Militärseelsorge". In der Regel gehörten
dazu Militärgottesdienste, Sakramente (Beichte, Kommunion/Konfirmation
einschließlich des Vorbereitungsunterrichts, Taufen, Trauungen etc.),
Beerdigungen, Dienstreisen, Vorbereitung der Rekruten auf deren Vereidigung,
Fahnenweihe, Seelsorge in Lazaretten und Strafanstalten, Kasernenabendstunden,
Soldatenheime, Schriftenverbreitung, Geschäfts- und Matrikelführung
- in strenger militärisch(kirchlich)er Subordination. Der Aufgabenkatalog
entsprach der religiös-geistlichen, humanitären und militäramtlichen
Verantwortung der Geistlichen. Ausdrücklich ausgeschlossen war aber
die Mitwirkung in "politischen Vereinen"!
31) Vogt, Religion, S. 198-230,
250 ff. Die Ergänzungen waren teils schon während der Revisionsverhandlungen
angestrebt worden. Vgl. das gemeinsame Immediatschreiben des Kriegsministers
(Nr. 100/8.02 C 3 III. Ang.), des Kultusministers ( G I Nr. 2404II) und
des Evang. Oberkirchenrates (E.O. Nr. 6582 PI) vom 28. 8. 1902, Abschrift
in: Zentrales Staatsarchiv . . . Merseburg, Rep. 76-I1I, Sekt. 1 - Abt.
XXI (s. Anm. Nr. 6), Vol. 2 (Oktober 1901 bis Dezember 1902), BL 408-413.
Die Bemühungen um eine reichseinheitliche Regelung der Zivilanstellung
und Altersversorgung der Militärgeistlichen scheiterten aber ebenso
wie der Plan einer Feldkirchenordnung, deren Unterlassung die Seelsorge
von allem während des 1. Weltkrieges belastete. Vgl. dazu: Franz Albert,
Handbuch für die katholischen Feldgeistlichen des preußischen
Heeres, eine Jubiläumsausgabe, Wilna 1918, S. V.
32) S. Anmerkung Nr. 25.
33) Reinhard Höhn, Die Armee
als Erziehungsschule der Nation, das Ende einer Idee, Bad Harzburg 1963.
Ders., Sozialismus und Heer, 3 Bände, Bad Harzburg 1969 - Manfred
Messerschmidt, Die politische Geschichte der preußisch-deutschen
Armee, in: Handbuch zur deutschen Militärgeschichte 1648-1939, Band
2, Abschnitt IV, Teil 1, München 1979, S. 265.
--XXII--
34) Vgl. Evang. militärkirchliche
Dienstordnung für das Reichsheer und die Reichsmarine, hg. vom Reichswehrministerium
im August 1929 (H.Dv. 370; M.Dv. 370) - mit der wortgetreuen Übernahme
der früheren Dienstvorschriften von 1902/03 über den militärgeistlichen
Aufgabenkatalog.
Vgl. Arnold Dünnwald, Das
katholische Reichsmilitärkirchenrecht, Köln 1932. Vgl. Manfred
Messerschmidt, Zur Militärseelsorgepolitik im 2. Weltkrieg, in: Militärgeschichtliche
Mitteilungen, Freiburg 1/1969, S. 37 ff., im Folgenden zitiert als Messerschmidt,
Militärseelsorgepolitik. Vgl. Vogt, Kirchen und Marine, S. 349-352.
35) Peter H. Blaschke und Harald
Oberhem, Bundeswehr und Kirchen, Regensburg 1985. Arnold Vogt, Kirche und
Militär am Oberrhein, regionale und nationale Aspekte, in: Militärseelsorge-Zeitschrift,
Bonn, Heft 1/1989, S. 64-115, im Folgenden zitiert als Vogt, Kirche.
36) Emerich Bjelik, Geschichte
der K.u.K. Militärseelsorge und des Apostolischen Feld-Vicariates,
Wien 1901 - Vgl. dazu: Mitteilungen für die evangelischen Geistlichen
der Armee und der Marine, Heft 5 des 26. Jahrganges, Magdeburg 1901, Sp.
82-86.
37) Johannes Niedner, Die Bedeutung
des Militärkirchenwesens für das Verhältnis von Staat und
Kirche, in: Zeitschrift für Politik, Band 1, Berlin 1908, S. 471-487.
Ders., Das Militärkirchenwesen, in: Zeitschrift für Politik,
Band 10, Berlin 1917, S. 300-308. Vgl. Heinrich Pohl, Die katholische Militärseelsorge
Preußens 1797-1888, Studien zur Geschichte des deutschen Militärkirchenrechts,
Stuttgart 1926, Amsterdam 1962, S. 12, im Folgenden zitiert als Pohl, Militärseelsorge.
Vgl. Rudolph, Militärkirchenwesen, S. VI.
38) Julius Langhäuser, Das
Militärkirchenwesen im kurbrandenburgischen und königlich-preußischen
Heere, seine Entwicklung und derzeitige Gestalt, Metz 1912. Auf Grund dieser
Darstellung zeichnete die Universität Straßburg Langhäuser
mit der Ehrendoktorwürde aus. Vgl. dazu: Mitteilungen für die
evangelischen Geistlichen der Armee und Marine, Heft 7/8 des 37. Jahrganges,
Danzig 1912, Sp. 129 f.
39) Joseph Freisen, Das Militär-Kirchenrecht
in Heer und Marine des Deutschen Reiches nebst Darstellung des außerdeutschen
Militärkirchenwesens, Beiträge zur staatlichen und kirchlichen
Rechtsgeschichte, Paderborn 1913 - vgl. auch die Beiträge des katholischen
Divisionspfarrers Franz Albert (Berlin) über die (außer)preußische
Militärseelsorge in: Pastoralblatt für die K.u.K. katholische
Militär- und Marinegeistlichkeit, Wien 1909-1912.
40) Vogt, Religion, S. 277-282,
849.
41) Pohl, Militärseelsorge,
S. VII.
42) Martin Schian, Die deutsche
evangelische Kirche im Weltkriege, hg. im Auftrag des Deutschen Evangelischen
Kirchenausschusses, 2 Bände, Berlin 1921 und 1925 - vgl. auch die
Beiträge von Franz Albert und Walter Richter in: Max Schwarte (Hg.),
Der große Krieg 19141918 in zehn Bänden, der Weltkampf um Ehre
und Recht, die Erforschung des Krieges in seiner wahren Begebenheit auf
amtlichen Urkunden, Akten beruhend, Band 10 - Teil 3, Leipzig, Berlin,
Tübingen o. J.
43) S. Anmerkung Nr. 34 - Die intensive
Erörterung der Militärseelsorge unter katholischen Theologen
(vgl. Albert, Bjelik, Freisen, Langhäuser, später auch Buchberger)
war sicher auch eine wichtige Voraussetzung für die spätere katholische
Gedenkliteratur (vgl. Vogt, Kirche S. 75 L)
44) S. Anmerkung Nr. 35. Vgl. Vogt,
Kirchen und Marine, S. 342-355.
45) Julius Hanak, Die evangelische
Militärseelsorge im alten Österreich unter besonderer Berücksichtigung
ihrer Eingliederung in den kirchlichen Verband, 87./88. Jahrbuch der Gesellschaft
für die Geschichte des Protestantismus in Österreich, Wien 1971
und 1972, im Folgenden zitiert als Hanak, Militärseelsorge...
Johannes Güsgen, Die katholische
Militärseelsorge in Deutschland zwischen 1920 und 1945, ihre Praxis
und Entwicklung in der Reichswehr der Weimarer Republik und der Wehrmacht
des nationalsozialistischen Deutschlands unter besonderer Berücksichtigung
ihrer Rolle bei den Reichskonkordatsverhandlungen, Köln, Wien 1989,
im Folgenden zitiert als Güsgen, Militärseelsorge ...
Johannes Legier, Militärseelsorge
in der österreichisch-ungarischen Armee von 1867 bis 1918, Wien 1979.
--XXIII--
Rudolph, Militärkirchenwesen.
Wolfgang Huber, Kirche und Öffentlichkeit, Stuttgart 1973. Albrecht
Schübel, 300 Jahre Evangelische Soldatenseelsorge, München 1964.
46) S. Anmerkungen Nr. 33 und 34
(Beiträge von Höhn und Messerschmidt). Vgl. auch Richard Olivier
Gautier, Ruth Meyer und Josef Innauen (Hg./Redaktion), Religion in der
Armee, Aufgaben und Probleme der Armeeseelsorge in der Schweiz, SAMS-Informationen
- Bulletin des Schweizerischen Arbeitskreises Militär und Sozialwissenschaften
(Institut für Soziologie - Walter Rüegg): 6. Jahrgang, Bern Nr.
1/1982.
Vgl. die militärgeschichtlichen
Untersuchungen der Militärgesangbücher und des Kirchenliedes
von Andreas Wittenberg in: Jahrbuch für Liturgik und Hymnologie, Band
18 und 23, Kassel 1974 und 1979. Die militärgeschichtliche, konfessionsvergleichende
Sicht erfuhr wichtige Anregungen aus dem Beispiel der Richterschen Denkschrift,
deren Anlehnung an die "Kriegswissenschaften", aber auch aus konfessionell-theologischer
Forschung zur Kirchengeschichte und Kriegstheorie. So wies Hanak die konfessionsübergreifende,
fundamentale Übereinstimmung in katholischen und evangelischen dogmatischen
Lehrtraditionen nach, zum Beispiel die beinahe wörtliche Übereinstimmung
grundlegender Schriften von Luther und Fronsberger und deren fortwährende,
unangefochtene Geltung (Hanak, Militärseelsorge, 1971, S. 5 ff.; Vogt,
Kirche, S. 51 und 103 f.); auch die Kriegstheologie des I. und II. Weltkrieges
belegte wesentliche Gemeinsamkeiten (Messerschmidt, Militärseelsorge,
S. 41; Vogt, Religion, S. 21 f., 643 f).
47) Helmut Holzapfel, Unter nordischen
Fahnen, die Militärseelsorge der Jesuiten in den nordischen Ländern
im 17. und 18. Jahrhundert, Paderborn 1954.
Leander Petzoldt (Hg.), Magie und
Religion, Beiträge zu einer Theorie der Magie, Darmstadt 1978 (mit
zahlreichen Fallbeispielen magischer Denkstrukturen und Praktiken aus dem
Militär und den Kirchen).
48) Rolf Vogel, Ein Stück
von uns, Deutsche Juden in deutschen Armeen 1813-1976, eine Dokumentation,
Mainz 1977 (mit einem Beitrag zur jüdischen Militärseelsorge).
Arnold Vogt, Volle Gleichstellung nie erreicht, Chancen und Grenzen jüdischer
Religion im deutschen Militär, Serie in: Tribüne-Zeitschrift
zum Verständnis des Judentums, Frankfurt, Heft Nr. 99/ 1986 bis Nr.
101/1987
49) Peter Dade, Fahneneid und feierliches
Gelöbnis, zur militärischen Verpflichtungsform in der deutschen
Wehrgeschichte, Darmstadt 1971.
Wolfgang Krüger, Auferstehung
aus Krieg und KZ in der bildenden Kunst der Gegenwart - mit einem Beitrag
über die historische Entwicklung des Gedenkens an die Kriegstoten
von Hans Kurt Boehlke, Kassel 1986.
Vogt, Religion, S. 387-454.
Ein Desiderat bleibt die umfassende
Untersuchung freier, verbandlicher Hilfseinrichtungen der Feldseelsorge
vor allem in der Kriegsgräberfürsorge und in der kirchlichen
"Kriegshilfe". Vgl. dazu: Heinrich Missalla, Für Volk und Vaterland,
die kirchliche Kriegshilfe im 2. Weltkrieg, Königstein 1978.
Hans Josef Wollasch, Kriegshilfe
der Caritas im 1. Weltkrieg, eine Skizze, in: Caritas - 87. Jahrbuch des
Deutschen Caritas-Verbandes, Freiburg 1987. Vogt, Kirche, S. 40 ff., 61-72.
50) Heinz Gollwitzer, Zum deutschen
politischen Regionalismus des 19. und 20. Jahrhundert, in: Alfred Hartlieb
von Wallthor und Heinz Quirin (Hg.), "Landschaft" als interdisziplinäres
Forschungsproblem, Vorträge und Diskussionen des Kolloquiums am 7./8.
11. 1975, Münster 1977 (Regionalismus als Ausdruck untergegangener
Staatlichkeit und Territorialität). Manfred Smuda (Hg.), Landschaft,
Frankfurt/Main 1986 (Landschaft/Region als Ausdruck subjektiv-ästhetischen
Empfindens). Militärseelsorge-Zeitschrift, Bonn, Heft 1/1986-1/1989.
51) Vgl. Thomas Nipperdey, Religion
im Umbruch, Deutschland 1870-1918, München 1988. John Keegan, Das
Antlitz des Krieges, Wien 1978.
52) Vogt, Religion, S. 538 L, 599
f.
53) Heinz Eduard Tödt, Vorwort,
in: Rudolph, Militärkirchenwesen, S. 5. Auch auf katholischer Seite
wurde die elementare Bedeutung des Militärs erwähnt, bei Güsgen
(Militärseelsorge, S. 465) zum Beispiel in Anlehnung an den Militärhistoriker
Otto Ernst Schüddekopf.
.
.
nach oben
.
. |